Gebühren des Notars

Die Gebühren des Notars sind gesetzlich bundeseinheitlich geregelt und abschließend festgelegt (GNotKG). Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Inhalt der Notartätigkeit (Vertragsbeurkundung, Beglaubigung, usw.) und nach dem tatsächlichen Wert des Geschäftes, das der Notar beurkundet. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Geschäftes.

 

Dem Notar ist es untersagt, niedrigere oder auch höhere Gebühren zu berechnen als diejenigen, die in der Kostenordnung festgelegt sind.

 

Bei einem Vertragsabschluß richtet sich die Kostentragungslast danach, worauf sich die Vertragsparteien in der Urkunde geeinigt haben. Nur wenn die in der Urkunde als Kostenschuldner genannte Partei nicht zahlt, muß der Notar die Gebühr von dem oder den anderen Beteiligten einfordern.

 

Zu den eigentlichen Notargebühren kommen die Auslagen (Telefon, Porto, usw.) hinzu.

 

Weitere und ergänzende Informationen zum Notariat finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.

 

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