Zum Designrecht (oder Geschmacksmusterrecht) gehören alle Rechtsfragen, die sich mit dem Schutz und der Nachahmung von ästhetischen Formen und Gestaltungen befassen. Typische Beispiele sind Möbeldesign, Modedesign, Karosseriegestaltungen und auch Produktteile.
Ein Designschutz setzt nicht in jedem Fall eine formale Eintragung als deutsches Design oder europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster voraus. Ein EU-weiter Designschutz kann auch durch Werkschöpfung (Urheberrechtsschutz nach dem UrhG) oder Offenbarung in der Europäischen Union (nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der GGVO) entstehen. Unter Umständen besteht sogar ein Schutz nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wir betreuen unsere Mandanten umfassend bei der Erlangung von Geschmacksmusterschutz vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Wir beraten und vertreten ferner bei der Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen aus Designrechten und bei der Lizenzierung von Designs.
Zu unseren Tätigkeiten im Designrecht (Geschmacksmusterrecht) gehören unter anderen: